Ehemann der Beklagten D.________ seine Miteigentumsanteile ab, so dass sie Alleineigentümerin der oberwähnten Grundstücke wurde (act. 251/152 - 154). BL.________ pachtet zudem seit 1985 13,5 ha der landwirtschaftlichen Grundstücke, die sich im Nachlassvermögen F.________ sel. befinden (act. 144/2). Zunächst ist abzuklären, ob die Beklagte D.________ im April 2005 (Ausübung des Zuweisungsrechts) Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Gewerbes war bzw. über ein solches wirtschaftlich verfügte. Vorab ist daher festzustellen, ob die landwirtschaftlichen Grundstücke Art. bmbmbm, bnbnbn und bobobo GB der Gemeinde