Die gesetzlichen Zuweisungsrechte sind in den meisten Fällen ausreichend, damit die vom Bundesgericht geforderte wirtschaftliche Verfügungsmacht erreicht werden kann (Studer Benno, in successio 2009, S. 313 ff.). Wird vertraglich begründetes Gesamteigentum oder Miteigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe aufgelöst, so kann jeder Mit- oder Gesamteigentümer verlangen, dass ihm das landwirtschaftliche Gewerbe zugewiesen wird, wenn er es selber bewirtschaften will und dafür als geeignet erscheint (Art. 36 Abs. 1 BGBB).