kann daraus nicht gefolgert werden, dass die Formen des gemeinschaftlichen Eigentums (Gesamtoder Miteigentums) nicht unter den Eigentumsbegriff des Art. 21 Abs. 1 BGBB fallen können. Entscheidend ist nämlich alleine, ob die Rechtsstellung des gemeinschaftlichen Eigentümers von dauerhafter Natur und damit vergleichbar mit jener eines Alleineigentümers ist (BGE 134 III 433). Die gesetzlichen Zuweisungsrechte sind in den meisten Fällen ausreichend, damit die vom Bundesgericht geforderte wirtschaftliche Verfügungsmacht erreicht werden kann (Studer Benno, in successio 2009, S. 313 ff.).