Voraussetzung für den Zuweisungsanspruch an einem landwirtschaftlichen Grundstück bildet, dass der Ansprecher Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist. Selbstbewirtschaftung des Bewerbers ist nicht erforderlich (Studer, BGBB-Kommentar., N 10 zu Art. 21 BGBB). Der Erbe muss im Zeitpunkt der Ausübung seines Zuweisungsrechts Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes sein. Dabei sind die zuzuweisenden und zugepachteten Grundstücke nicht zu berücksichtigen. Denn durch die Zuweisung von landwirtschaftlichen Grundstücken sollen nicht erst neue landwirtschaftliche Gewerbe geschaffen, sondern bestehende Gewerbe verbessert und leistungsfähige Gewerbe gefördert werden (Meyer, a.a.