erfolgte am 21. April 2008 (act. 207/2). Es ist daher vorliegend zu überprüfen, ob die Beklagte im Zeitpunkt der Ausübung ihres Zuweisungsrechts im April 2005 die Voraussetzungen von Art. 21 BGBB erfüllte. Wie bereits dargelegt, wurde das Zuweisungsrecht betreffend die Grundstücke in der Gemeinde X.________ nach Ablauf der Anfechtungsfrist geltend gemacht, so dass diesbezüglich keine weiteren Abklärungen notwendig sind und die letztwillige Verfügung zum Zuge kommt (vgl. Ziff. A.1). Voraussetzung für den Zuweisungsanspruch an einem landwirtschaftlichen Grundstück bildet, dass der Ansprecher Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist.