___ nicht Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist. Soweit sich ein anderer pflichtteilsgeschützter Erbe, der die Voraussetzungen gemäss Art. 21 BGBB erfüllt, einen Zuweisungsanspruch geltend macht, geht dessen Zuweisungsanspruch der Regelung in der letztwilligen Verfügung vor. Die Beklagten verlangten erstmals mit Eingabe vom 1. April 2005 die Zuweisung der Art. mmm, nnn, ooo und ppp GB Q.________ an die Beklagte D.________ (act. 111/2). Das Begehren auf Zuweisung der Art. sss, ttt, uuu, vvv und www GB der Gemeinde X.________ erfolgte am 21. April 2008 (act. 207/2).