Da jedoch anders als bei der Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes die Selbstbewirtschaftung nicht zu beachten ist, kann der Erblasser den pflichtteilsgeschützten Erben den Anspruch nicht zu Gunsten eines eingesetzten Erben entziehen (Studer, Erbrecht Praxiskommentar, N 8 zu Art. 21 BGBB). Konkurrieren mehrere Pflichteilserben miteinander können unter Einhaltung des Kantonsgericht KG Seite 50 von 114