Zuweisungsrecht an Einzelgrundstücken entspricht - wie bei landwirtschaftlichen Gewerben - eine Beschränkung der Verfügungsfreiheit des Erblassers. Andernfalls könnte das Zuweisungsrecht problemlos umgangen werden. Die Beschränkung der Verfügungsfreiheit richtet sich nach Umfang und Wirkung nach Art. 19 BGBB (Studer, BGBB-Kommentar, N 24 zu Art. 21 BGBB). Da jedoch anders als bei der Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes die Selbstbewirtschaftung nicht zu beachten ist, kann der Erblasser den pflichtteilsgeschützten Erben den Anspruch nicht zu Gunsten eines eingesetzten Erben entziehen (Studer, Erbrecht Praxiskommentar, N 8 zu Art.