im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich dieses Gewerbes liegt (Art. 21 Abs. 1 BGBB). Obwohl das Gesetz nur von einem landwirtschaftlichen Grundstück spricht, erstreckt sich der Zuweisungsanspruch auf die Gesamtheit von Einzelgrundstücken, die sich in einem Nachlass befinden (Studer, BGBB-Kommentar, Brugg 1995, N 5 zu Art. 21 BGBB). Verfügt der Bewerber über kein landwirtschaftliches Gewerbe, besteht klarerweise kein Zuweisungsanspruch an einem einzelnen Grundstück (Studer, BGBB-Kommentar, N 12 zu Art. 21 BGBB). Die Bestimmungen über die Erhöhung des Anrechnungswertes bei landwirtschaftlichen Gewerben und die Beschränkung der Verfügungsfreiheit gelten sinngemäss (Art. 21 Abs. 2 BGBB). Dem