Aufgrund der obigen Ausführungen ist daher festzuhalten, dass sich im Nachlass kein landwirtschaftliches Gewerbe, sondern ausschliesslich landwirtschaftliche Grundstücke befinden, so dass für die Beurteilung der Übernahme und Anrechnung grundsätzlich die BGBB-Bestimmungen betreffend landwirtschaftlichen Gründstücken zur Anwendung kommen. Befindet sich in der Erbschaft ein landwirtschaftliches Grundstück, das nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehört, so kann ein Erbe dessen Zuweisung zum doppelten Ertragswert verlangen, wenn er Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist oder über ein solches wirtschaftlich verfügt und das Grundstück