Die dagegen erhobenen Beschwerde wies das Bundesgericht am 29. März 2006 ab (act. 129/2, 144/1). Aufgrund der obigen Ausführungen ist daher festzuhalten, dass sich im Nachlass kein landwirtschaftliches Gewerbe, sondern ausschliesslich landwirtschaftliche Grundstücke befinden, so dass für die Beurteilung der Übernahme und Anrechnung grundsätzlich die BGBB-Bestimmungen betreffend landwirtschaftlichen Gründstücken zur Anwendung kommen.