geltend gemachte Entschädigungsforderung zu Recht gutgeheissen. Auch die von den erstinstanzlichen Richtern vorgenommene Bemessung der Entschädigung ist nicht zu beanstanden. 6. A.________ und D.________ beantragen beide die Zuteilung der sich in der Erbmasse befindlichen landwirtschaftlichen Grundstücke Art. ppp, amamam, akakak GB Q.________. C.________ und B.________ sowie D.________ beantragen je die Zuweisung des landwirtschaftlichen Grundstücks Art. ooo GB Q.________. Die Berufungskläger stellen dabei auf den Verkehrswert ab, die Berufungsbeklagten stützen sich auf den doppelten Ertragswert.