___ beläuft sich somit auf CHF 139‘592.65. Im Rahmen des Parteivortrags vom 2. Dezember 2015 beziffern die Berufungsbeklagten den Entschädigungsanspruch gegen die Berufungsklägerin für die Nutzung des Bauernhauses auf CHF 138'357.-, gestützt auf die Dispositionsmaxime ist auf diesen Betrag abzustellen.