Zur Bemessung der Entschädigung kann auf Verordnung über die Bemessung des landwirtschaftlichen Pachtzinses (Pachtzinsverordnung, SR 221.213.221) abgestellt werden. Gemäss Art. 11 der Pachtzinsverordnung kann die kantonale Bewilligungsbehörde den Basispachtzins um bis zu 15% vermindern oder erhöhen, um den besonderen örtlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen. Im Kanton Freiburg gilt generell eine Erhöhung von 15% im ganzen Kantonsgebiet (STUDER/HOFER, a.a.O., Anhang III/Freiburg). Bei der Festsetzung des Pachtzinses ist zu berücksichtigen, dass die Berufungsklägerin gemäss eigenen Aussagen für die Kosten der Sanierung des Zufahrtswegs aufgekommen ist.