Die Annahme einer Forderung gegenüber A.________ verletze somit das Gebot der Begründungspflicht und stehe auch im Widerspruch zur Dispositionsmaxime von Art. 4 ZPO. An der Verhandlung vom 2. Dezember 2015 erklären die Berufungskläger, dass A.________ die AH.________ in Gebrauchsleihe nutze und sämtliche Lasten gemäss Art. 307 OR trage. Es wäre die Aufgabe des Erbenvertreters gewesen, einen allfälligen Zins für die Nutzung einzufordern.