Dadurch hätten sie, wenn auch mit einer anderen Begründung, die Aussagen der Berufungsklägerin anerkannt, wonach nach Bezahlung des Hirten, der Steuern, Abgaben und Versicherungen nichts geblieben sei. Es lasse sich dem erstinstanzlichen Urteil nicht entnehmen, wie das Gericht dazu gekommen sei, einen Pachtzins von CHF 2‘800.- anzunehmen. Der Ertragswert der AH.________ betrage CHF 39‘519.-. Die Pachtzinsgestaltung sei im bäuerlichen Pachtrecht nicht frei, der Zins bemesse sich namentlich nach der angemessenen Verzinsung des Ertragswertes (Art. 37 lit. a LPG). Alleine davon ausgehend erweise sich der Betrag von CHF 2‘800.- als zu hoch. Die Annahme einer Forderung gegenüber A.___