__ kann davon ausgegangen werden, dass diese zu einem Zins von CHF 2'800.-- bis 3'000.-- pro Jahr hätte verpachtet werden können. Das Gericht geht daher bei der Berechnung der Entschädigung von einem jährlichen Pachtzins von CHF 2'800.-- aus, was für die Zeit von März 2001 bis August 2010 eine Forderung von CHF 26'599.70 ergibt. Was den von den Beklagten behaupteten Erlös aus einem Holzschlag angeht, so bestehen keine Beweise, die belegen würden, wie hoch die Entschädigung war. Gemäss Schreiben der Gemeinde X.________ an die Klägerin A.________ vom 7. Juli 2007 ist vielmehr davon auszugehen, dass die Holzschlag-Entschädigung für die Verbauung BI.