eine Entschädigung geschuldet war, kann dem Schreiben des Erbenvertreters nicht entnommen werden. Da jedoch ein Erbe grundsätzlich für die Nutzung eines Erbgegenstandes der Erbengemeinschaft eine Entschädigung schuldet und die Klägerin A.________ keinen Beweis einer gegenteiligen Vereinbarung erbracht hat, ist eine entsprechende Forderung der Erbengemeinschaft zu berücksichtigen. Aufgrund der Lage und der Grösse der AH.________ kann davon ausgegangen werden, dass diese zu einem Zins von CHF 2'800.-- bis 3'000.-- pro Jahr hätte verpachtet werden können.