_ ist gutzuheissen und die Höhe der Entschädigung ist auf CHF 37‘800.- (54 Monate [März 2001-August 2005] x CHF 700.-) festzusetzen. Die Berufung ist in diesem Punkt folglich teilweise gutzuheissen. c) Schliesslich gilt es zu prüfen, ob die Vorinstanz die von A.________ für die Nutzung der AH.________ geschuldete Entschädigung zu Recht auf CHF 26‘599.70 festgesetzt hat.