selbst räumte an der erstinstanzlichen Verhandlung vom 30. Juni 2009 ein, für die Nutzung der Einliegerwohnung vor dem Tod des Erblassers Miete bezahlt zu haben. Die wesentlichen Merkmale des Mietvertrags, d.h. die Überlassung der Sache zum Gebrauch während einer gewissen Dauer gegen Bezahlung eines Mietzinses, liegen hier vor, so dass das Verhältnis von der Vorinstanz zu Recht als Mietverhältnis qualifiziert wurde. Die Forderung der Erbengemeinschaft gegenüber A.________ wegen deren Nutzung der Einliegerwohnung AF.________ ist gutzuheissen und die Höhe der Entschädigung ist auf CHF 37‘800.- (54 Monate [März 2001-August 2005] x CHF 700.-) festzusetzen.