Gemäss Art. 253 OR verpflichtet sich der Vermieter durch den Mietvertrag, dem Mieter eine Sache zum Gebrauch zu überlassen, und der Mieter, dem Vermieter dafür einen Mietzins zu leisten. Diese Bestimmung legt die Essentialia des Mietvertrages im Sinne einer Legaldefinition fest. Es ist unbestritten, dass die Wohnung der Berufungsklägerin zum Gebrauch überlassen wurde. A.________ selbst räumte an der erstinstanzlichen Verhandlung vom 30. Juni 2009 ein, für die Nutzung der Einliegerwohnung vor dem Tod des Erblassers Miete bezahlt zu haben.