Sodann gilt es zu prüfen, ob es die Nutzung der Einliegerwohnung durch die Berufungsklägerin von März 2001 bis August 2005 gestützt auf ein Leih- oder ein Mietverhältnis erfolgte. Die Gebrauchsleihe (Art. 305-311 OR) unterscheidet sich von der Miete dadurch, dass dem Benutzer die Sache zum Gebrauch übergeben wird, ohne dass dafür eine Gegenleistung zu entrichten ist. Die Gebrauchsleihe ist unentgeltlich. Bei einem Mietverhältnis gehört die Vereinbarung des Mietzinses hingegen zu den wesentlichen Teilen der Mietvereinbarung (Das schweizerische Mietrecht, Kommentar, 3. Auflage, Schulthess, Art. 253-274g N 28 f., Art. 257-257b N 6). Gemäss Art.