In ihrem Schreiben vom 11. Januar 2006 weisen die Berufungsbeklagten darauf hin, dass A.________ die Liegenschaft geräumt habe, ohne festzuhalten, wann genau diese Räumung erfolgt sei (act. 208/113). Aus den Akten geht somit nicht hervor, bis zu welchem Zeitpunkt A.________ die Wohnung genutzt hat. Gemäss Art. 8 ZGB sind die Berufungsbeklagten was die Dauer der Nutzung betrifft beweispflichtig. Sie haben den Beweis dafür, dass die Wohnung von A.________ bis Ende 2005 genutzt wurde, nicht erbracht und tragen somit die Folgen der Beweislosigkeit.