An der Verhandlung des Zivilgerichts vom 17. Juni 2008 erklärte A.________, sie sei ungefähr im August 2005 wieder ins Bauernhaus eingezogen (act. 223/14). In der Berufungsschrift vom 15. Februar 2011 weisen die Berufungskläger darauf hin, dass sich die Annahme, A.________ hätte die Einliegerwohnung bis Ende 2005 genutzt, dem Verfahren nicht entnehmen lasse. Aus den Akten gehe nämlich hervor, dass A.________ im Laufe des Monats August ins Bauernhaus habe einziehen können und zu diesem Zeitpunkt habe sie das in der Einliegerwohnung gelagerte Material entfernt und ins Bauernhaus gebracht. In ihrem Schreiben vom 11. Januar 2006 weisen die Berufungsbeklagten darauf hin, dass A.___