dd) Unbestrittenermassen hat die Berufungsklägerin die Einliegerwohnung nach dem Tode des Erblassers genutzt. Es stellt sich vorab die Frage, ob die Nutzung bis August 2005 oder bis Ende 2005 gedauert hat. A.________ selbst gab anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung vom 30. Juni 2009 zur Dauer ihrer Nutzung der Einliegerwohnung als Büro folgendes zu Protokoll: „Ja, Kantonsgericht KG Seite 45 von 114