Die Vorinstanz habe unberechtigterweise einfach auf die Sachverhaltsbehauptung der Berufungsbeklagten abgestellt. Sie weisen darauf hin, dass infolge Beweislosigkeit somit selbst bei Annahme eines Mietverhältnisses nicht von einem Betrag von CHF 40‘600.- als Forderung der Erbengemeinschaft habe ausgegangen werden können.