Die laut Comparis veranschlagten Nebenkosten seien doppelt so hoch wie der von den Berufungsbeklagten geforderte Betrag. Die Vorinstanz verkenne, dass die Nebenkosten nicht mit dem Mietzins gleichzusetzen seien, sondern Aufwendungen des Vermieters seien, die vom Gebrauch der Sache abhängig seien. Sie seien zwingend einkommensneutral. Soweit das Gericht von einem CHF 650.- übersteigenden Mietzins ausgehe, verletze es ausserdem die in Art. 4 ZPO verankerte Dispositionsmaxime. Die Vorinstanz habe unberechtigterweise einfach auf die Sachverhaltsbehauptung der Berufungsbeklagten abgestellt.