Daraus schliessen sie, dass die erstinstanzlichen Richter die Mietzinsforderung für den Zeitraum nach August 2005 gestützt auf einen unzutreffenden Sachverhalt gutgeheissen hätten. Sie kritisieren, dass das Gericht sich nicht ohne nähere Abklärungen über Zustand und Grösse der Einliegerwohnung auf den von den Berufungsbeklagten geforderten Mietzins von CHF 700.- habe abstützen dürfen. Sie weisen darauf hin, dass die Nebenkosten in aller Regel mit Grösse und Komfort der Wohnung in Zusammenhang stünden. Die laut Comparis veranschlagten Nebenkosten seien doppelt so hoch wie der von den Berufungsbeklagten geforderte Betrag.