bb) Die Berufungskläger bestreiten nicht, dass A.________ die Einliegerwohnung nach dem Brand als Depot benutzt und der Erblasser dafür kein Entgelt gefordert habe. Sie werfen der Vorinstanz vor, das Verhältnis ohne weitere Abklärung als Mietverhältnis qualifiziert zu haben. Die Berufungskläger machen geltend, dass die Umstände, welche zur Überlassung der leerstehenden Wohnung geführt hätten, vielmehr dafür sprechen würden, das Rechtsverhältnis als Leihe im Sinne von Art. 305 OR zu qualifizieren. Die Gebrauchsleihe sei per Definition unentgeltlich. Die Annahme, A.________ habe die Einliegerwohnung bis Ende 2005 benutzt, lasse sich dem Verfahren nicht entnehmen.