__ erhobene Verrechnungseinrede für die von ihr für das Lüften und Heizen geltend gemachte Forderung hielt die Vorinstanz fest, dass es sich dabei um eine reine Parteibehauptung handle, für welche der Beweis nicht erbracht worden sei. Gestützt auf diese Ausführungen hiess sie die von den Berufungsbeklagten geltend gemachte Forderung in Höhe von CHF 40‘600.- gut (58 Monate zu CHF 700.-).