Bezüglich der Höhe der Entschädigung führte das erstinstanzliche Gericht aus, seine Internetsuche habe ergeben, dass 2.5-Zimmerwohnungen in Q.________ zu einem Nettomietzins von CHF 790.- bis CHF 1‘160.- angeboten würden. Daraus schloss es, dass der von der Beklagten verlangte Betrag von insgesamt CHF 700.- monatlich angemessen erscheine. In Bezug auf die von A.________ erhobene Verrechnungseinrede für die von ihr für das Lüften und Heizen geltend gemachte Forderung hielt die Vorinstanz fest, dass es sich dabei um eine reine Parteibehauptung handle, für welche der Beweis nicht erbracht worden sei.