Die Vorinstanz räumte ein, dass sie über keine genauen Angaben bezüglich der Dauer der Nutzung verfüge. Mangels anderer Angaben gehe sie davon aus, dass A.________ die Einliegerwohnung bis Ende 2005 benutzt habe, so dass sie der Erbengemeinschaft für die Zeit von März 2001 bis Dezember 2005 eine Entschädigung schulde. Kantonsgericht KG Seite 44 von 114