b) aa) In ihrem Urteil vom 22. September 2010 hielt die Vorinstanz fest, das Beweisverfahren habe ergeben, dass A.________ die Einliegerwohnung der Liegenschaft AF.________ auch nach dem Tod des Erblassers benutzt habe, was sie im Übrigen auch nicht bestreite. Bei dieser Liegenschaft handle es sich um einen Erbschaftsgegenstand, weshalb sie dem Nachlass für die Nutzung eine Entschädigung schulde. Die Vorinstanz räumte ein, dass sie über keine genauen Angaben bezüglich der Dauer der Nutzung verfüge.