Aus obgenannten Gründen ist vorliegend mangels Parteiqualität der AA.________ AG auf die von der Erbengemeinschaft gegenüber der Gesellschaft geltend gemachten Forderungen nicht einzutreten. Folglich ist die Berufung in diesem Punkt gutzuheissen. Nun gilt es zu prüfen, ob die Vorinstanz die von den Berufungsbeklagten gegen A.________ gestellten Forderungen wegen Nutzung verschiedener Liegenschaften zu Recht gutgeheissen hat.