Gemäss Art. 620 Abs. 2 OR sind die Aktionäre nur zu den statutarischen Leistungen verpflichtet, sie haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht persönlich. Bei Forderungen gegen eine Aktiengesellschaft muss die Gesellschaft selbst verklagt werden, es ist nicht ausreichend, wenn die Forderung gegenüber dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten dieser Gesellschaft geltend gemacht wird. Daraus folgt, dass die Berufungsbeklagten die Forderung gegen die Aktiengesellschaft selbst geltend machen müssen, die Tatsache, dass zwei der drei Organe dieser Firma am Prozess beteiligt waren, genügt nicht.