610 Abs. 3 ZGB, welcher auf Erbgangsschulden entsprechend Anwendung finde, vor der Teilung der Erbschaft sichergestellt werden, da nach wie vor mit ihrer erfolgreichen Geltendmachung durch den Gläubiger zu rechnen wäre. Mit einer Klage gegen die Miterben auf Feststellung des Nichtbestehens einer von einem Dritten behaupteten Forderung gegen die Erbengemeinschaft lasse sich daher gar kein vernünftiger Zweck erreichen, so dass einer solchen Klage das aus Art. 2 Abs. 2 ZGB sich ergebende Verbot absolut nutzloser Rechtsausübung entgegenstehe (BGE 89 II 434 E. 4, 93 II 11 E. 3b). Diese höchstrichterliche Rechtsprechung kann auf die vorliegend von der Erbengemeinschaft gegen die AA.