Diese Beschränkung der materiellen Rechtskraft folgt bereits aus dem durch Verfassung und EMRK geschützten Anspruch auf rechtliches Gehör. Nur den Prozessparteien wurde das rechtliche Gehör gewährt, deshalb sind nur sie durch das Prozessergebnis gebunden (BSK ZPO-PAUL OBERHAMMER, vor Art. 236-242 N 47). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat ein Erbe daran, dass in einem nur zwischen den Erben geführten Prozess das Nichtbestehen einer Forderung festgestellt wird, die ein Dritter gegenüber dem Erblasser oder der Erbengemeinschaft erworben zu haben behauptet, kaum ein rechtliches Interesse, das Bundesrecht schliesse eine solche Klage dem Sinne nach geradezu aus.