cc) Die Berufungsbeklagten halten fest, dass die Vorinstanz die rechtsgenüglich geltend gemachten Forderungen gegen die AA.________ AG einer einlässlichen Prüfung unterzogen habe. Das Gericht habe keineswegs eine allfällige Auseinandersetzung mit der AA.________ AG vorausgenommen, sondern lediglich die Aktiven und Passiven der Erbmasse gestützt auf die Tatsachenbehauptungen und Beweise gewürdigt. Sie räumen ein, dass die AA.________ AG nicht Prozesspartei gewesen sei, im Prozess seien sich die Erben des F.________ sel. gegenübergestanden und unter denen hätten sich C.________ und B.________ als Alleinaktionäre der AA.________ AG befunden, welche den Standpunkt der AA.________ AG in