Daraus ziehen die Berufungskläger die Schlussfolgerung, dass der Entscheid der Vorinstanz, wonach der Erbengemeinschaft F.________ sel. Mietzinsforderungen von CHF 94‘500.- und CHF 1‘880.- gegenüber der AA.________ AG zustehen würden, sowohl aus formellen wie auch materiellen Gründen unhaltbar sei. Abschliessend weisen sie darauf hin, dass die Tatsache, dass zwei von drei Organen der AA.________ AG Erben des F.________ sel. seien, in dieser Eigenschaft am Prozess teilgenommen hätten und Ausführungen zu Sachverhaltsbehauptungen bezüglich der angeblichen Forderungen der Erbengemeinschaft gegenüber der AA.________ AG gemacht hätten, nicht entscheidend sein könne.