Die Bereitschaft Mietzinse zu bezahlen, sei an die Bedingung geknüpft gewesen, dass die ausstehenden Forderungen der AA.________ AG aus Leistungen für die Erbengemeinschaft sowie Beteiligung an Anwaltshonoraren bis zum 14. Februar 2005 bezahlt würden. Die Zahlung sei nicht erfolgt, somit sei die Bedingung nicht erfüllt worden. Folglich sei das Geschäft gestützt auf Art. 151 Abs. 2 OR nicht wirksam geworden, denn ein bedingungsloser Verzicht sei nie erfolgt. Aus diesem Grund sei der Entscheid auch materiell unhaltbar. Daraus ziehen die Berufungskläger die Schlussfolgerung, dass der Entscheid der Vorinstanz, wonach der Erbengemeinschaft F.________ sel.