die Verjährung durch Anerkennung der Forderung unterbrochen habe. Die Schlussfolgerung des Gerichts habe sich auf eine aus dem Kontext gerissene Aussage gestützt, denn die AA.________ AG habe sich dazu wie folgt geäussert: „Wir konnten einen Eingang der Zahlung bis heute nicht feststellen. Sollten Sie den ausstehenden Betrag bis am 14. Februar 2005 auf unser Konto bei der Valiantbank überwiesen haben, sind wir gerne bereit, die ausstehenden Mietzinse zu begleichen.“ Die Bereitschaft Mietzinse zu bezahlen, sei an die Bedingung geknüpft gewesen, dass die ausstehenden Forderungen der AA.