Letztere sei unbestrittenerweise nicht Prozesspartei, bezüglich der Erben des F.________ sel. sei sie eine Drittperson. Folglich hätten die Forderungen der AA.________ AG keinen prozesskonformen Eingang ins Verfahren gefunden. Sie kritisieren, das Zivilgericht habe die von der AA.________ AG geltend gemachte Forderung von mehr als CHF 200‘000.- mit der Begründung abgewiesen, es sei der AA.________ AG nicht gelungen, den Bestand der Forderung zu beweisen, habe sich aber auf dasselbe Dokument gestützt, um festzustellen, dass die AA.________ AG mit dem Hinweis „sind wir gerne bereit, die ausstehenden Mietzinse zu begleichen“ die Verjährung durch Anerkennung der Forderung unterbrochen habe.