entfalten, die am Prozess nicht teilgenommen hätten. Der Grundsatz, wonach ein Urteil – vorbehältlich gewisser Ausnahmen wie Gestaltungsurteile – nur Wirkung auf die am Prozess beteiligten Personen habe, beruhe auf dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 4 bzw. Art. 29 BV. Diese Bestimmungen seien prozessorientiert und würden die effektive Mitwirkung der Betroffenen im Verfahren gewährleisten. Sie werfen der Vorinstanz vor, sich über diesen Grundsatz hinweggesetzt zu haben, als sie über gegenseitige Forderungen zwischen der Erbengemeinschaft und der AA.________ AG entschieden habe. Letztere sei unbestrittenerweise nicht Prozesspartei, bezüglich der Erben des F.__