bb) Die Berufungskläger machen darauf aufmerksam, dass Urteile nur ausnahmsweise Wirkung auf Dritte hätten, so Gestaltungsurteile, weil sie Rechte begründen, ändern oder aufheben würden. Der vorliegende Rechtsstreit betreffe Klagen, welche eine Rechtsänderung bewirken sollten, namentlich die abgewiesene Ungültigkeitsklage des Testaments und die gutgeheissene Herabsetzungsklage. Im Übrigen vermöge das Urteil jedoch keine Wirkung gegenüber Personen Kantonsgericht KG Seite 42 von 114