Sollte der ausstehende Betrag bis 14. Februar 2005 überwiesen werden, sei sie bereit, die ausstehenden Mietzinse zu begleichen. Im Übrigen sei seit Beginn des Mietverhältnisses die Verrechnung des Mietzinses bis zur Tilgung der von der AA.________ erbrachten Leistungen mit dem Erblasser vereinbart worden (act. 208/122).“