Es wurde zudem festgehalten, dass BF.________ teilweise Verrechnung mit Arbeiten seines Reinigungsdienstes geltend mache. Die Angelegenheit sei in Prüfung (act. 208/111). Mit Schreiben vom 27. Januar 2005 an die AA.________ AG stellte der damalige Erbenvertreter, AE.________, fest, dass die AA.________ AG in den Räumlichkeiten der Liegenschaft BD.________ eingemietet sei, ohne dass er in der Zeitspanne ab Januar 2001 einen Mietzinseingang feststellen konnte. Da die vergleichbare Liegenschaft BG.________ zu einem Nettomietzins von CHF 2'080.-- vermietet wurde, übernahm der Erbenvertreter diesen Mietzins und stellte fest, dass die AA.