Die Forderung sei zudem zumindest teilweise verjährt, falls sie bestehen sollte (act. 217/7). An der Sitzung vom 30. Juni 2009 verwiesen die Kläger auf die Ausführungen ihres Rechtsanwaltes und erklärten, die AA.________ hätten die Liegenschaft BD.________ gemietet (act. 252/2). Im Protokoll der Erbensitzung der Erbengemeinschaft F.________ vom 29. Oktober 2004 wurde festgehalten, dass die AA.________ AG betreffend BD.________ keinen Mietzins bezahlt. Betreffend BF.________ wurde festgestellt, dass der aufgelaufene Mietzinsausstand rund CHF 68'000.-- betrage und nächstens die polizeiliche Ausweisung erfolgen werde. Es wurde zudem festgehalten, dass BF.