101'920.-- förmlich gemahnt worden. Die Forderung der Erbengemeinschaft gegenüber der AA.________ AG für die Mietzinsen und die vertraglich geschuldeten Akontozahlungen seien daher unter die Nachlassaktiven aufzunehmen (act. 207/11 f.). In ihrer Stellungnahme vom 6. Juni 2008 führten die Kläger aus, die AA.________ AG hätten die Liegenschaft BD.________, mit Ausnahme der Garage, bis ins Jahr 2005 gemietet. Der Mietzins betrage CHF 1'750.-- für die Wohnung, jene für die Garage CHF 130.--. Die AA.________ hätten noch Forderungen gegen die Erbengemeinschaft. Ihr stehe somit das Verrechnungsrecht zu. Die Forderung sei zudem zumindest teilweise verjährt, falls sie bestehen sollte (act. 217/7).