dd) Gemäss Art. 474 ZGB berechnet sich der verfügbare Teil nach dem Stande des Vermögens zur Zeit des Todes des Erblassers (Abs. 1). Bei der Berechnung sind die Schulden des Erblassers, die Auslagen für das Begräbnis, für die Siegelung und Inventaraufnahme sowie die Ansprüche der Hausgenossen auf Unterhalt während eines Monats von der Erbschaft abzuziehen. Vorliegend stellt sich nun die Frage, ob die Honorare der Erbenvertreter zu den Erbgangsschulden im Sinne von Art. 474 ZGB gehören. Diese Frage wird von der herrschenden Lehre sowie der Rechtsprechung klar bejaht, die Aufzählung von Abs. 2 ist somit nicht als abschliessend zu qualifizieren (PraxKomm Erbrecht-CHRISTOPH NERTZ, Art.