cc) In ihren Rechtsschriften vom 4. Mai 2011 weisen die Berufungsbeklagten darauf hin, dass die Schulden gegenüber der AJ.________ AG sowie gegenüber I.________ im Urteil Kantonsgericht KG Seite 40 von 114 berücksichtigt worden und der Erbengemeinschaft von G.________ sel. überbunden worden seien. Sie machen geltend, dass diese Forderungen nach dem Tod des Erblassers entstanden seien und folglich erst im Rahmen der Erbteilung und nicht bereits anlässlich des Erbganges zu berücksichtigen seien.